Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 7 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 54 JWMG – Umfang der Ersatzpflicht bei Wildschaden

(1) Nach § 53 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wildtiere beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

(3) Wildschaden an Maiskulturen ist den geschädigten Personen nur zu 80 vom Hundert zu ersetzen, es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

(4) Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen haben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen, Jagdausübungsberechtigte haben die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele aus § 2 Nummer 5 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 zu treffen. Die jeweiligen Obliegenheiten richten sich nach der sich aus Lage und Bewirtschaftungsart des Grundstückes ergebenden Wildschadensgeneigtheit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu allgemein zumutbaren und üblichen Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Abwehr von Wildschäden zu treffen.

(5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Jagdausübungsberechtigte sind zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet und unterstützen und beraten sich gegenseitig zur Abwehr von Wildschäden.