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§ 46 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 46 JWMG – Generalwildwegeplan

(1) Der Generalwildwegeplan stellt die Flächen und Korridore in Baden-Württemberg dar, die für die Vernetzung der Waldlebensräume der Wildtiere im Rahmen eines länderübergreifenden Biotopverbundes unter Berücksichtigung der gegebenen Flächennutzung erforderlich sind. Der Generalwildwegeplan soll auf bestehende Barrieren, die der Vernetzung der Lebensräume entgegenstehen oder diese erschweren, und auf Maßnahmen, welche die Vernetzung der Lebensräume fördern können, hinweisen.

(2) Die oberste Jagdbehörde erstellt den Generalwildwegeplan unter Beteiligung wissenschaftlicher Einrichtungen alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Generalwildwegeplan ist zu begründen.

(3) Der Inhalt des Generalwildwegeplans ist von öffentlichen Stellen als Informations-, Planungs- und Abwägungsgrundlage bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen im Rahmen der fachgesetzlichen Abwägungssystematik zu berücksichtigen.