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§ 43 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 43 JWMG – Beitrag zum Wildtiermonitoring

Die jagdausübungsberechtigte Person hat der unteren Jagdbehörde zum Ende jeden Jagdjahres über ihre Beobachtungen zu Wildtieren und zu den Verhältnissen im jeweiligen Jagdrevier und Jagdjahr, insbesondere zu Bestand, Lebensraum und Zustand, zu berichten. Die Monitoringdaten dürfen soweit erforderlich an die zuständigen unteren Veterinärbehörden und das Friedrich-Loeffler-Institut zum Zwecke der Tierseuchenprävention sowie der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen, und zur Durchführung von Risikobewertungen durch die Veterinärbehörden oder beauftragte Forschungsinstitute übermittelt und dort verarbeitet werden. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Übermittlung trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die Pflichten zum Monitoring nach dem Tiergesundheitsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Zweck der fortlaufenden und systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung der Wildtiere, für Zwecke der Wildtierforschung und zu dem Zweck, die tatsächlichen Grundlagen für Maßnahmen des Wildtiermanagements zu ermitteln, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 anzugebenden Daten, deren Erhebung und Verarbeitung zu treffen.