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§ 36 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 36 JWMG – Steuerung des Wildtierbestandes im Einzelfall

(1) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierarten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.

(2) Die untere Jagdbehörde kann die Jagdausübung auf bestimmte Arten von Wildtieren oder die Jagdausübung insgesamt in bestimmten Jagdbezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise verbieten oder beschränken, soweit dies aufgrund der Bestandssituation der Arten notwendig ist, um die Bedrohung des Bestands zu verhindern, aus Gründen der Bekämpfung einer Tierseuche oder, um Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Weist der Wildtierbericht gemäß § 44 für Arten des Entwicklungsmanagements auf ein Erfordernis nach Satz 1 hin, hat die untere Jagdbehörde die geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen.

(3) Soweit die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die untere Jagdbehörde im Einzelfall anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person mit jagdlichen Mitteln an der Umsetzung revierübergreifender Konzepte, die den Zielen des § 5 Absatz 3 und 4 dienen, mitwirkt oder ihre Jagdausübung an derartigen Konzepten ausrichtet, soweit dies erforderlich und der jagdausübungsberechtigten Person zumutbar ist. Die untere Jagdbehörde kann dazu eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Jagdausübung vorschreiben.

(4) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die Anordnung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen, insbesondere für Rechnung der jagdausübungsberechtigten Person den Wildtierbestand verringern lassen. Die erlegten Wildtiere sind gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz der jagdausübungsberechtigten Person zu überlassen.