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§ 28 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 28 JWMG – Jagdabgabe

(1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzuführen und für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung sowie der Wildschadensverhütung zu verwenden ist. Die anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger können Vorschläge für die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe im Rahmen der Zweckbestimmung nach Satz 1 einreichen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verwendung nach Anhörung derjenigen anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, welche die Inhaberinnen und Inhaber eines baden-württembergischen Jahresjagdscheines für Inländer oder diesen Gleichgestellte vertreten, die zusammen mehr als 25 vom Hundert des jährlichen Aufkommens an der Jagdabgabe aufbringen.

(2) Für die Jagdabgabe finden die §§ 9, 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabgabe mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro.