§ 27 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 4 – Jagdschein
§ 27 JWMG – Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landratsämter oder durch Dritte das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz.