§ 23 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd
§ 23 JWMG – Tod der pachtenden Person
(1) Im Fall des Todes einer pachtenden Person haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 19 zu benennen. Ist keiner der Erben pachtfähig (§ 17 Absatz 5), haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine pachtfähige Person als jagdausübungsberechtigte Person zu benennen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der jagdausübungsberechtigten Person setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.