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§ 22 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 22 JWMG – Rechtsstellung der mitpachtenden Personen

Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen, bleibt er, wenn er im Verhältnis zu einer dieser Personen gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen; dies gilt nicht, wenn der Jagdpachtvertrag infolge des Ausscheidens einer pachtenden Person den Vorschriften des § 17 Absatz 3 nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres oder, wenn dies mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beginn des neuen Jagdjahres nicht behoben wird. Ist im Falle des Satzes 1 einer verbleibenden Vertragspartei das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages aufgrund des Ausscheidens einer pachtenden Person nicht zuzumuten, kann sie den Jagdpachtvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.