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§ 21 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 21 JWMG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(1) Die pachtende Person hat auf Verlangen der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde vor Beginn eines Jagdjahres nachzuweisen, dass sie einen für das kommende Jagdjahr gültigen Jagdschein besitzt oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Dies gilt nicht für die nach § 17 Absatz 2 Satz 3 pachtende Jagdgenossenschaft.

(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die untere Jagdbehörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten Frist nicht erfüllt. Die pachtende Person hat der verpachtenden Person den aus dem Erlöschen des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn sie ein Verschulden trifft.

(3) Ist die pachtende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einen neuen Jagdschein zu erwerben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung zu erfüllen, hat sie dies der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erlischt der Jagdpachtvertrag erst dann, wenn die pachtende Person nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein erworben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Solange ein Jagdschein nicht erteilt ist, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der pachtenden Person treffen.