§ 19 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd
§ 19 JWMG – Höchstzahl der pachtenden Personen
(1) Die Zahl der pachtenden Personen, die nebeneinander in einem Jagdbezirk zugelassen werden können (Mitpacht), wird bei Jagdbezirken bis 250 Hektar auf drei beschränkt. In größeren Jagdbezirken kann für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere pachtende Person zugelassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verpachtete Teile eines Jagdbezirks nach § 17 Absatz 2.