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§ 16 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 16 JWMG – Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft kann das Jagdrecht durch Verpachtung wahrnehmen oder die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger wahrnehmen lassen. Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken. Für angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger gelten die Vorschriften des § 17 Absatz 3, 5 und 6 sowie des § 19 Absatz 1 entsprechend; die beauftragten Personen sind im Rahmen ihrer Beauftragung innerhalb ihres Dienstbereiches jagdausübungsberechtigte Personen. Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen.

(2) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag nicht an ihre Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu verteilen, kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.