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§ 14 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 14 JWMG – Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag der Person zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn die Person glaubhaft macht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

  1. 1.

    der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,

  2. 2.

    des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,

  3. 3.

    des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Tierschutzes,

  4. 4.

    des Schutzes vor Tierseuchen oder der Seuchenhygiene,

  5. 5.

    der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gefährdet.

Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn die antragstellende Person

  1. 1.

    selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr gehörenden Grundstück duldet oder

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Jagdbehörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung der antragstellenden Person eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters oder der Jagdpächterin, angrenzender Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Die untere Jagdbehörde kann zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass die Person die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdjahres erfolgen, in dem über den Antrag entschieden wird. Sofern dies der Jagdgenossenschaft unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zuzumuten ist, kann die untere Jagdbehörde einen späteren Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem Ende des betreffenden Jagdpachtvertrages liegt, bestimmen.

(3) Soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, kann die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche, zeitlich sowie dahingehend beschränkt werden, dass eine nach Art und Umfang bestimmte Jagdausübung, insbesondere Bewegungsjagden, durch die Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf der befriedeten Fläche zu dulden sind.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf eine dritte Person. Stellt die dritte Person während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet die dritte Person vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der unteren Jagdbehörde. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer

  1. 1.

    schriftlich gegenüber der unteren Jagdbehörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder

  2. 2.

    die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr oder ihm gehörenden Grundstück duldet.

Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann.

(5) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den befriedeten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Den Ersatz für Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer oder seiner Grundfläche an der bejagbaren Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu tragen. Dies gilt nicht, sofern die schädigenden Wildtiere auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommen oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der befriedeten Fläche und die zur Nutzung der befriedeten Fläche berechtigte Person haben keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die zur Nutzung der befriedeten Fläche berechtigte Person haben auf der befriedeten Grundfläche die Maßnahmen der jagdausübungsberechtigten Personen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 43 im Rahmen des geltenden Rechts und soweit erforderlich zu dulden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 befriedeten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 39 bedarf es nicht. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des befriedeten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wildtieren steht in den Fällen des Absatzes 3 und der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 der jagdausübungsberechtigten Person des Jagdbezirks oder der zur Jagd beauftragten Person zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.