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§ 18 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Kostenhaftung

Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 JVKostG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner derjenige,

  1. 1.

    dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,

  2. 2.

    der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und

  3. 3.

    der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.