§ 9 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 9 JuZwAnwG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.