§ 7 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 7 JuZwAnwG – Fesselung
Wer sich im Gewahrsam eines Gerichts oder eine Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er
- 1.Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen schädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.