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§ 7 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

§ 7 JuZwAnwG – Fesselung

Wer sich im Gewahrsam eines Gerichts oder eine Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er

  1. 1.
    Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen schädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.