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§ 6 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

§ 6 JuZwAnwG – Handeln auf Anordnung

(1) Bedienstete, die Aufgaben im Sinne des § 1 wahrnehmen, sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Bedienstete die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.