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§ 2 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

§ 2 JuZwAnwG – Mittel des unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln sowie die dienstlich zugelassenen Reiz- oder Betäubungsstoffe.

(4) Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.

(5) Zum unmittelbaren Zwang im Sinne dieses Gesetzes gehört auch die zwangsweise körperliche Untersuchung von Personen sowie die Durchsuchung von Personen und Sachen.