§ 69 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Abschnitt 3 – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 69 JustG NRW – Inhalt der Terminsbestimmung
(1) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerkes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, und Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Anteile angeben, in welche das Bergwerk geteilt ist.
(2) Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerkfeldes und die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, enthalten.