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§ 39 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Gerichtsverfassung → Abschnitt 2 – Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 39 JustG NRW – Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. 3.

    sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und

  4. 4.

    die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes, abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 33 Absatz 6 und § 35 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.