Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 106 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Abschnitt 6 – Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 106 JustG NRW – Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.

(3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.

(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.