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§ 29a JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 29a JuSchG – Weitere Übergangsregelung

Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021 im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden.

Zu § 29a: Neugefasst durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).