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§ 25 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 25 JuSchG – Rechtsweg

(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.

(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten.

(4) 1Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 2Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.

Zu § 25: Geändert durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).