§ 17 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
§ 17 JuSchG – Zuständige Bundesbehörde und Leitung
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).
Zu § 17: Neugefasst durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).