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§ 6 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 JurZulVdV – Härtefälle

(1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber durch gesundheitliche, familiäre, soziale, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich benachteiligt ist, dass ihn die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst unzumutbar belasten würde.

(2) Eine zu berücksichtigende Härte liegt im Einzelfall insbesondere dann vor, wenn:

  1. 1.
    bei Bewerbern, die als Schwerbehinderte oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),
  2. 2.
    bei Bewerbern, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist.

(3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten nach dem Grad ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können andere Fälle besonderer Härte Berücksichtigung finden. Unter Bewerbern derselben Härtefallgruppe entscheidet das höhere Lebensalter.