§ 5 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 JurZulVdV – Prüfungsergebnis
(1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.