Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 JurZulVdV – Prüfungsergebnis

(1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.