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§ 10 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 JurZulVdV – außer Kraft