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§ 9 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Aufnahme und Vollzugsplanung

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 9 JStVollzG NRW – Erstgespräch

(1) Unmittelbar nach dem Eintritt der Gefangenen in die Anstalt werden die Gefangenen vorläufig aufgenommen und es ist mit ihnen ein Erstgespräch zu führen, das insbesondere dazu dient, ihnen erste Informationen zu erteilen, einen Eindruck von ihrer aktuellen persönlichen Verfassung zu gewinnen sowie Selbstgefährdung und Selbsttötung abzuwenden.

(2) Bei dem Erstgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.