Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 15 – Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 65 JStVollzG NRW – Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden.

(2) Die Pflege erkrankter Gefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen.