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§ 56 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 12 – Erzieherisches Gespräch, Konfliktregelung, Disziplinarmaßnahmen

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 56 JStVollzG NRW – Vollzug der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen erneut gegen Pflichten verstoßen.

(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.

(4) Bevor Arrest (§ 54 Absatz 3 Nummer 6) vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst der Anstalt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

(5) Für die Dauer des Arrestes werden die Gefangenen abgesondert. Die Gefangenen werden für die Dauer des Arrestes pädagogisch betreut. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Beschäftigung, zur Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, zum Einkauf, zum Fernsehempfang, zur Ausstattung des Haftraums mit persönlichen Gegenständen und zum Besitz persönlicher Gegenstände. Der Zugang zu Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ist zu ermöglichen. Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Förder- und Erziehungsmaßnahmen, zur Teilnahme am Gottesdienst und zum Aufenthalt im Freien nach § 35 Absatz 3 bleiben unberührt.

(6) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen Anstalt oder während des Vollzuges von Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen der abgebenden Anstalt vollstreckt. Absatz 2 bleibt unberührt.