Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 8 – Sport, Freizeit

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 39 JStVollzG NRW – Freizeit

(1) Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Ihnen ist wöchentlich die Teilnahme an angeleiteten Freizeitangeboten zu ermöglichen. Es sind ausreichende Freizeitangebote vorzuhalten, auch an den Wochenenden und Feiertagen sowie in den frühen Abendstunden.

(2) Dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende, vielfältige Freizeitmaßnahmen auch zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind anzubieten, um Kompetenzen der Gefangenen insbesondere durch informelles Lernen zu entwickeln und zu stärken.

(3) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere auch an Gruppenveranstaltungen, anzuregen. Sie sollen auch Gelegenheit erhalten, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und auszuüben. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.