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§ 36 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Gesundheitsfürsorge

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 36 JStVollzG NRW – Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz

(1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen (§ 46), die Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen (§ 47) und die medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung (§ 48) gelten entsprechend. Von einer Kostenbeteiligung minderjähriger Gefangener für medizinische Leistungen ist abzusehen.

(2) Gefangene sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben. Bei der Geltendmachung dieser Forderung kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Von der Geltendmachung und Vollstreckung der in Satz 1 und 3 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Förderung und Erziehung der Gefangenen behindert wird.