§ 31 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 5 – Beschäftigung, Vergütung, Gelder der Gefangenen
§ 31 JStVollzG NRW – Freistellung
(1) Gefangene, die ein Jahr lang an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen oder eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Arbeit freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind der Stand der Bildungsmaßnahmen sowie die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.
(2) § 33 Absatz 2 bis 4 und 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.