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§ 17 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Unterbringung

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 17 JStVollzG NRW – Unterbringung, Aufenthalt, Wohngruppenvollzug

(1) Gefangene werden in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges während der Ruhezeit in ihren Hafträumen allein untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen besteht,

  2. 2.

    Gefangene hilfsbedürftig sind,

  3. 3.

    dies aus Gründen der Förderung oder Erziehung erforderlich ist,

  4. 4.

    dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll, oder

  5. 5.

    sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden,

und eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist. Die Gefangenen müssen für die gemeinschaftliche Unterbringung geeignet sein, insbesondere dürfen weder körperliche Übergriffe noch die Ausübung psychischen Zwangs zu erwarten sein.

(2) Für den Aufenthalt während der Arbeit und Freizeit in Gemeinschaft gilt § 14 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(3) Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen untergebracht. Gemeinsame Förderangebote, insbesondere eine gemeinsame Schul- und Berufsausbildung, sowie gemeinsame kulturelle oder religiöse Veranstaltungen sind zulässig. § 86 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(4) Geeignete Gefangene werden in überschaubaren Wohngruppen untergebracht, die das Alter, die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung und die Straftat der Gefangenen berücksichtigen. Der Wohngruppenvollzug dient insbesondere der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere und ermöglicht den dort untergebrachten Gefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln. Zu einer Wohngruppe gehören neben Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung. Sie soll durch fest zugeordnete Bedienstete betreut werden.