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§ 9 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JKostG – Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Kosten, die nach dem In-Kraft-Treten fällig werden. Soweit zuvor Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden, soweit sich aus Satz 3 nichts anderes ergibt. In einer Hinterlegungssache bereits nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhobene Gebühren sind auf die Gebühren anzurechnen, die nach Nr. 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben sind.

(2) Soweit das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gemäß § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, ist die Anlage Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.