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§ 8 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 JKostG

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

  1. 1.

    ausländische Staaten,

  2. 2.

    Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.