§ 8 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
§ 8 JKostG
Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:
- 1.
ausländische Staaten,
- 2.
Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.