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§ 7 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JKostG

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.