Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 JKGBbg
Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: JKGBbg
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 JKGBbg – Übergangsvorschrift

Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.