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§ 98 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Jugendliche → Viertes Hauptstück – Beseitigung des Strafmakels

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 JGG – Verfahren

(1) 1Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. 2Ist der Verurteilte volljährig, so ist der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

(2) 1Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermittlungen über die Führung des Verurteilten und dessen Bewährung vorzugsweise die Stelle, die den Verurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut hat. 2Er kann eigene Ermittlungen anstellen. 3Er hört den Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter, ferner die Schule und die zuständige Verwaltungsbehörde.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Staatsanwalt zu hören.

Zu § 98: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).