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§ 89b JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vollstreckung → Dritter Unterabschnitt – Jugendstrafe

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 89b JGG – Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) 1An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. 2Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Zu § 89b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).