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§ 76 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Achter Unterabschnitt – Vereinfachtes Jugendverfahren

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 JGG – Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

1Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. 2Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

Zu § 76: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163), 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).