§ 72b JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 72b JGG – Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
1Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. 2Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.
Zu § 72b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).