§ 72a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 72a JGG – Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
1Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlass eines Haftbefehls mitgeteilt werden. 2Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozessordnung dem Richter vorgeführt wird.
Zu § 72a: Eingefügt durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).