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§ 61a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Vierter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 61a JGG – Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung

(1) 1Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 2Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. 3Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.

(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.

Zu § 61a: Eingefügt durch G vom 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854).