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§ 52a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Das Hauptverfahren

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 52a JGG – Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

(1) 1Hat der Angeklagte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. 2Der Richter kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. 3Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

(2) (weggefallen)

Zu § 52a: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).