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§ 26 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Fünfter Abschnitt – Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 JGG – Widerruf der Strafaussetzung

(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

  1. 1.
    in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zu Grunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  2. 2.
    gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
  3. 3.
    gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. 3Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

  1. 1.
    weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
  2. 2.
    die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
  3. 3.
    den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

(3) 1Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. 3Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.

Zu § 26: Geändert durch G vom 8. 12. 1981 (BGBl I S. 1329), 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) und 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854).