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§ 15 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Dritter Abschnitt – Zuchtmittel

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 JGG – Auflagen

(1) 1Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

  1. 1.
    nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  2. 2.
    sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
  3. 3.
    Arbeitsleistungen zu erbringen oder
  4. 4.
    einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

2Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

  1. 1.
    der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, dass er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbstständig verfügen darf, oder
  2. 2.
    dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Zu § 15: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).