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§ 112d JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 112d JGG – Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

Zu § 112d: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).