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§ 112a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts

1Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    1Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 2Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.

  4. 4.

    1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.

  5. 5.

    1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. 2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.

Zu § 112a: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).