Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 107 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Heranwachsende → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung und Verfahren

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 JGG – Gerichtsverfassung

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.

Zu § 107: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).