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§ 12 JFDG
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JFDG
Gliederungs-Nr.: 2160-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 JFDG – Datenschutz

1Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).